Verwaltungsgerichtshof
20.09.1994
93/04/0258
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0021 3
(hier: ergangen zur GewRNov 1992)
Nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kann weder der bis zur strafgerichtlichen Verurteilung vorliegenden Unbescholtenheit des Geschäftsführers des Bf noch auch dem ins Treffen geführten Wohlverhalten während des - relativ kurzen - Zeitraumes von ca 2 3/4 Jahren seit dieser Verurteilung jenes Gewicht beigemessen werden, das die Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).