Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Geschäftszahl

93/04/0258

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0021 2

(hier: ergangen zur GewRNov 1992)

Stammrechtssatz

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die bel Beh ohne daß es weiterer Ermittlungen bedurft hätte und ohne daß ihr ein Begründungsmangel anzulasten wäre - im Hinblick auf die der Straftat gem Paragraph 146, in Verbindung mit Paragraph 147, StGB und Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB zugrunde liegende Vorgangsweise und die Höhe des Schadensbetrages auf ein Persönlichkeitsbild des Verurteilten schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt (Hinweis E 15.10.1982, 81/04/31).