Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

93/04/0241

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit iSd Paragraph 146, Absatz 3, BergG ist von der Gesamtsituation auszugehen, die entsteht, wenn die durch die Anlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung hinzutreten (E 21.10.1986, 85/04/0033). Maßgeblich ist daher nicht die Veränderung der Gesamtsituation, sondern die veränderte Gesamtsituation (hier handelt es sich um ein Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer geänderten Schachtofenanlage).