Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
93/04/0241
Solange Sachen ihrem nach allgemeiner Verkehrsauffassung spezifischen Verwendungszweck dienen, sie also in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen, kommt ihnen Abfalleigenschaft im Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990 nicht zu. Eine nach dem Ende dieser Verwendung erfolgende Verwertung der diese Sachen bildenden Materialien stellt dem gegenüber, wie sich aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 1990 ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung, im Sinne dieser Gesetzesstelle mehr dar. Eine solche Verwertung vermag daher im Grunde des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 1990 eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen.