Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1994

Geschäftszahl

93/04/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/10/0140 1

Stammrechtssatz

Werden die maßgeblichen Gutachten in den Bescheiden der Erstbehörde im vollen Wortlaut wiedergegeben, kann von einer Verletzung des Parteiengehörs keine Rede sein.