Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Geschäftszahl

93/04/0176

Rechtssatz

Die in Paragraph 20, Absatz eins, BAG festgesetzte Frist von drei Wochen beginnt jedenfalls mit dem Beginn des Lehrverhältnisses und nicht erst mit der Unterfertigung des Lehrvertrages durch den gesetzlichen Vertreter. Kann dem Formerfordernis, welches diese Unterfertigung darstellt, - gleich, wieso - nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist entsprochen werden, so hat der Lehrberechtigte den Lehrvertrag ohne die Unterschrift zur Eintragung anzumelden. In einem solchen Fall ist es Sache der Lehrlingsstelle, gem Paragraph 20, Absatz 2, BAG zur Behebung des Formgebrechens das Erforderliche zu veranlassen (Hinweis E 9.4.1975, 1787/74, VwSlg 8803 A/1975).