Verwaltungsgerichtshof
19.10.1993
93/04/0176
GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 1
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satzteil enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Daß ein zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der Strafbestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG darstellt. (Hinweis auf E vom 12.2.1982, 81/04/0077)