Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Geschäftszahl

93/04/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0191 E 2. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 20, Absatz eins, erster Satzteil enthält eine Verpflichtung des Lehrberechtigten und stellt sich sohin als Gebotsnorm dar. Daß ein zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der Strafbestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, BAG, welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG darstellt. (Hinweis auf E vom 12.2.1982, 81/04/0077)