Verwaltungsgerichtshof
29.03.1994
93/04/0130
Tatbestandsvoraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 ist, daß die dort näher angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt sind. Ob die vom Gericht verhängte Strafe auf Grund des Wohlverhaltens des Gewerbetreibenden innerhalb der Probezeit endgültig nachgesehen wurde, ist allein nicht von Relevanz.