Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

93/04/0130

Rechtssatz

Das Gewerbe Versicherungsmakler bietet eine besondere Gelegenheit zur Begehung des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins und 2 StGB. Die Annahme, es sei zu befürchten, daß der Versicherungsmakler eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begehen werde, kann nicht als unschlüssig erkannt werden, bietet jedoch das Gewerbe des Versicherungsmaklers (ebenso wie die Tätigkeit als künstlerisch und kaufmännisch Verantwortlicher einer Galerie) auch in anderer Weise die Möglichkeit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen unter Ausnützung der erteilten Gewerbeberechtigung - sowohl gegen Kunden als auch gegen Versicherungsanstalten -, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstafe bedroht sind.