Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Geschäftszahl

93/04/0130

Rechtssatz

Bei der vom Bf wegen Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB begangenen Tat, deretwegen er vom Gericht verurteilt wurde, handelt es sich um eine strafbare Handlung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973.