Verwaltungsgerichtshof
25.04.1995
93/04/0125
Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973 kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im wesentlichen auf die Eigenart und Betriebsweise an. Eine Tätigkeit ist somit nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist (Hinweis E 11.5.1977, 1467/76). Auch wenn das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, daß die Beschäftigung eine "häusliche" zu sein hat, nicht zu eng ausgelegt werden darf (Hinweis E 20.9.1960, 624/59, VwSlg 5364 A/1960), so muß es sich dennoch insoferne um eine "häusliche" Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist (Hinweis E 8.11.1967, 73/67, VwSlg 7216 A/1967; hier: im Hinblick auf die Ankündigung des Abschlusses von Beherbergungsverträgen durch Verteilung von zweisprachigen Prospekten mit der Aufschrift "private rooms" an am Bahnhof ankommende Reisende ist die Vermietung einer gesonderten Wohnung, die nicht das Merkmal eines "gemeinsamen Hausstandes" aufweist, unter Beistellung der Bettwäsche und Reinigung der Objekte keine häusliche Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.4.1995 93/04/0133