Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

93/04/0102

Rechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde, die ihre Entscheidung auf Grund mehrerer zulässiger Berufungen von Nachbarn erlassen hat, die (möglicherweise unzulässige) Berufung eines weiteren Nachbarn nicht eigens zurückgewiesen hat, konnte der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt werden.