Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Geschäftszahl

93/04/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0033 E 22. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Gesetzesbestimmung dahin, dass der Partei vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, handelt es sich doch bei der Frage der Voraussetzungen einer Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen.