Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/04/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/05/0019 E 26. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die MITWIRKUNGSPFLICHT der Partei geht nicht so weit, daß sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie gem Paragraph 39, AVG von Amts wegen verpflichtet ist.