Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/03/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1603/71 E 20. Dezember 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.