Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1994

Geschäftszahl

93/03/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0077 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/03/0276