Verwaltungsgerichtshof
02.03.1994
93/03/0203
GRS wie VwGH E 1991/11/20 91/02/0077 1
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/03/0276