Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1994

Geschäftszahl

93/03/0202

Rechtssatz

Wechselt ein krankgeschossenes Schalenwild in ein benachbartes Jagdgebiet, so treffen den Schützen die Verpflichtungen nach Paragraph 48, Tir JagdG 1983 auch dann, wenn die Flucht des Stückes nicht nur durch den Schuß verursacht ist (hier: Scheinwerfer eines Autos als künstliche Lichtquelle). Ob der Schütze das Überwechseln beobachtet hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, wenn er auf Grund der Gegebenheiten jedenfalls damit rechnen mußte.