Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1994

Geschäftszahl

93/03/0202

Rechtssatz

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens in der Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen (Hinweis E 3.3.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964 und E 15.9.1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Im Rahmen der Ermessensübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung zu berücksichtigen sein (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Aufl, Randziffer 310).