Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.1994

Geschäftszahl

93/03/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/21 89/02/0193 1

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO umfaßt die gem Paragraph 44 a, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführende "als erwiesen angenommene Tat" nicht Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens bzw Inbetriebnehmens sowie den Umstand, ob das Kfz gelenkt oder (lediglich auf dem Stand) in Betrieb genommen wurde; dies sind keine wesentlichen Tatbestandselemente, die in den Spruch aufgenommen werden müssen. Wann und wo die betreffende Person ein Kfz in Betrieb genommen oder gelenkt hat, muß sich vielmehr nur aus der Begründung ergeben, in der auszuführen ist, wieso die Verwaltungsstrafbehörde vom Vorliegen dieser Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe ausgeht, gegebenenfalls wieso trotz der Länge der seither verstrichenen Zeit noch im Verwaltungsstrafverfahren verwertbare Ergebnisse zu erwarten gewesen seien.