Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/03/0032
Das im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GelVerkG für die Definition des Mietwagengewerbes normierte Tatbestandselement des "geschlossenen Teilnehmerkreises" ist nicht nur mit dem Transport mehrerer Personen erfüllt, sondern auch der Transport einer einzelnen Person kann, sofern die zu befördernde Person bereits im erteilten Auftrag individualisiert ist, das Erfordernis des geschlossenen Teilnehmerkreises erfüllen.