Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 91/19/0005 1

Stammrechtssatz

Hat der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 21.10.1993 93/02/0209

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/02/0221

93/02/0222

93/02/0223

93/02/0224