Verwaltungsgerichtshof
21.10.1993
93/02/0220
GRS wie VwGH E 1991/03/22 91/19/0005 1
Hat der verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 31, Absatz 2, ASchG bestellt, so ist er nur dann von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 31, Absatz 5, ASchG befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert (Hinweis E 27.9.1988, 88/08/0084).
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 21.10.1993 93/02/0209
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/02/0221
93/02/0222
93/02/0223
93/02/0224