Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0220

Rechtssatz

Zwischen einem Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG und einem verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG besteht keine Identität (Hinweis E 13.6.1989, 89/08/0081-0094).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:

am 21.10.1993 93/02/0209

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/02/0221

93/02/0222

93/02/0223

93/02/0224