Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1993

Geschäftszahl

93/02/0196

Rechtssatz

Bei der im Grunde des Paragraph 103, Absatz 2, KFG im Falle einer schriftlichen Aufforderung bestehenden Frist von zwei Wochen zur Erteilung der Auskunft handelt es sich nicht um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, welches auch nicht Gegenstand einer entsprechenden Verfolgungshandlung sein muß.