Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Geschäftszahl

93/02/0134

Rechtssatz

Zweck der Regelungen des Paragraph 29 b, Absatz eins, 2 und 4 StVO ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Anfahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Die Art der Behinderung - die dauernde starke Gehbehinderung - ist von diesem Regelungszweck her zu verstehen. Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO haben demnach Personen, denen es aus Gründen ihrer Gebehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel entspricht. Als dauernde starke Gehbehinderung iSd zitierten Gesetzesstelle kommt daher von vornherein nur eine solche Behinderung in Betracht, die das Zurücklegen eines Weges wegen seiner Länge erschwert (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0207; hier: eine Person, die wegen Blindheit beim Gehen auf eine Begleitperson angewiesen ist, ist offenbar auch in der Lage, größere Wegstrecken zurückzulegen).