Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Geschäftszahl

93/02/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/02/0202 3

Stammrechtssatz

Der angehaltene Lenker muß sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).