Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Geschäftszahl

93/02/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0128 E 15. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine tatsächliche Behinderung des Fußgängerverkehrs gehört nicht zum Tatbild des Paragraph 8, Absatz 4, StVO.