Verwaltungsgerichtshof
30.06.1993
93/02/0009
GRS wie 89/02/0128 E 15. November 1989 RS 2
Eine tatsächliche Behinderung des Fußgängerverkehrs gehört nicht zum Tatbild des § 8 Abs 4 StVO.Eine tatsächliche Behinderung des Fußgängerverkehrs gehört nicht zum Tatbild des Paragraph 8, Absatz 4, StVO.