Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1993

Geschäftszahl

93/02/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0108 2

Stammrechtssatz

Ist jene Fläche, auf der der Besch sein Fahrzeug abgestellt hat, durch einen Randstein und durch unterschiedliche Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt, so ist diese Stelle als Gehsteig iSd StVO anzusehen (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0120).