Verwaltungsgerichtshof
30.06.1993
93/02/0009
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0108 2
Ist jene Fläche, auf der der Besch sein Fahrzeug abgestellt hat, durch einen Randstein und durch unterschiedliche Höhe von der Fahrbahn abgegrenzt, so ist diese Stelle als Gehsteig iSd StVO anzusehen (Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0120).