Verwaltungsgerichtshof
10.05.1993
93/02/0003
Auf die Fahrgeschwindigkeit der an der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO beteiligten Fahrzeuge kam es im Beschwerdefall nicht an, weil das Überholen auf unübersichtlichen Straßenstellen ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge verboten ist (Hinweis E 23.1.1991, 89/03/0302).