Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1993

Geschäftszahl

93/02/0003

Rechtssatz

Auf die Fahrgeschwindigkeit der an der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO beteiligten Fahrzeuge kam es im Beschwerdefall nicht an, weil das Überholen auf unübersichtlichen Straßenstellen ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeiten der Fahrzeuge verboten ist (Hinweis E 23.1.1991, 89/03/0302).