Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1993

Geschäftszahl

93/02/0003

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO kommt es nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholvorganges, sondern auf ein bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden-Können(Gefährdenkönnen) an. Ein Fahrzeuglenker kann daher durch einen Überholvorgang sowohl eine Übertretung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO als auch eine Übertretung nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO begehen, wenn er beispielsweise vor einer unübersichtlichen Kurve und trotz (im näheren oder weiteren Straßenverlauf) erkennbaren Gegenverkehrs (der gefährdet werden könnte) zu überholen beginnt, oder wenn er - nachdem er ohne erkennbaren Gegenverkehr, aber vor einer unübersichtlichen Kurve zu überholen begonnen hat - trotz während des Überholvorganges erkennbar werdenden Gegenverkehrs den Überholversuch nicht abbricht, obwohl dies noch möglich wäre (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0044).