Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1993

Geschäftszahl

93/02/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0113 E 22. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO strafbare Tatbestand besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist.