Verwaltungsgerichtshof
10.05.1993
93/02/0003
GRS wie 88/03/0113 E 22. Februar 1989 RS 1
Der nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO strafbare Tatbestand besteht darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, dh mit dem Überholen beginnt oder dieses nicht abbricht, solange dies noch möglich ist.