Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/01/0019
Die Verurteilung des Asylwerbers (Staatsangehöriger der ehemaligen SFRJ albanischer Nationalität) wegen des "Schürens von Nationalhasses, Gruppenhasses, Rassenhasses und Rassenintoleranz" muß in einem solchen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Asylwerbers stehen, der es rechtfertigt, die wegen dieser Tat verhängte Strafe als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung anzusehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0720). Der Hinweis, daß es sich bei der Tat des Asylwerbers um ein "in Übereinstimmung mit dem jugoslawischen Strafgesetzen rechtswidriges Verhalten" gehandelt habe, vermag die für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Begründung jedenfalls nicht zu geben.