Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/01/0019

Rechtssatz

Eine sich aus dem Vorbringen eines Asylwerbers ergebende Annahme der (geringfügigen) zeitlichen Überschneidung von Haft und Demonstrationsteilnahme (hier im Jahre 1982) ist im Gesamtzusammenhang des Vorbringens gesehen für sich alleine zu unbedeutend, als daß daraus zu Recht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers geschlossen werden könnte.