Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/18/0460

Rechtssatz

Da das bürgerliche Recht die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, hat die Behörde in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen.