Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

92/18/0377

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des zweiten Strafsatzes des Paragraph 30, KJBG 1987 ist die Berücksichtigung von einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen als Erschwerungsgrund nicht rechtswidrig, soweit es sich nicht um jene Strafe handelt, die für die den Tatbestand des Wiederholungsfalles herstellende Tat verhängt wurde, weil dies bereits als den Strafsatz ändernder Umstand zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt wurde (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0124).