Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0054 5

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen.