Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0342

Rechtssatz

Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des eine einheitliche Behörde bildenden Magistrates der Stadt Wien (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Auflage 7, S 326).