Verwaltungsgerichtshof
22.10.1992
92/18/0342
Die magistratischen Bezirksämter sind keine eigenen Behörden, sondern dezentralisierte Dienststellen des eine einheitliche Behörde bildenden Magistrates der Stadt Wien (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, Auflage 7, S 326).