Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1992

Geschäftszahl

92/18/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2394/50 B 24. Februar 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen die Abweisung einer Gnadenbitte ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.