Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1992

Geschäftszahl

92/18/0310

Rechtssatz

Wurde gegen den Fremden in der BRD Anklage erhoben, weil er

während eines Zeitraumes von 16 Jahren für den Geheimdienst

einer fremden Macht eine geheimdienstliche Agententätigkeit

gegen die BRD ausgeübt habe, die auf die Mitteilung oder

Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen

gerichtet gewesen sei, so stellt dieses Verhalten keine in

Österreich strafbare Handlung dar. Gibt die Aktenlage keinen

Anhaltspunkt dafür, daß der Fremde seine Tätigkeit (auch) in

Österreich entfaltet hat, so ist auch der Tatbestand des

Vergehens des militärischen Nachrichtendienstes für einen

fremden Staat nicht erfüllt, weil Tatbestandsvoraussetzung des

Paragraph 319, StGB die Errichtung, der Betrieb oder die Unterstützung

eines solchen Nachrichtendienstes im Inland ist. Die Tatsache

allein, daß im Ausland wegen eines in Österreich nicht

strafbaren Verhaltens Anklage erhoben wurde und diesbezüglich

begründeter Verdacht besteht, rechtfertigt die in

Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG umschriebene Annahme nicht. Das Vertrauen

anderer Staaten zur österreichischen Innenpolitik und

Außenpolitik kann durch die Nichterlassung eines

Aufenthaltsverbotes nicht beeinträchtigt werden, weil es sich

bei der genannten Straftat um ein Delikt handelt, dessentwegen

der Fremde nach den bestehenden Vorschriften nicht ausgeliefert

werden darf.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180310.X01