Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1992

Geschäftszahl

92/18/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/02/05 88/13/0175 1

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trifft ein Verschulden des Parteienvertreters die Partei (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Aufl, 656 f), und zwar auch dann, wenn der Vertreter die Partei nur im Verwaltungsverfahren, nicht aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten hat (Hinweis B 26.3.1979, 3108/78).