Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1992

Geschäftszahl

92/18/0301

Rechtssatz

Angesichts des Fehlens jeglicher Kontrolltätigkeit des Rechtsanwaltes kann von einem minderen Grad des Versehens des Beschwerdevertreters keine Rede sein (Hinweis B 12.3.1991, 91/07/0015).