Verwaltungsgerichtshof
20.07.1992
92/18/0301
Es ist mit den rechtsanwaltlichen Pflichten nicht vereinbar, sich überhaupt nicht um die Vollständigkeit bzw Übereinstimmung eines dem VwGH vorzulegenden Schriftsatzes zu kümmern; in dieser Hinsicht kann der Rechtsanwalt nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er mit der Vorbereitung der Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages eine (besonders) verläßliche Kanzleikraft betraut hat.