Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

92/18/0246

Rechtssatz

Daß die Tat (hier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 3, AAV) keinen wie immer gearteten Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat, stellt keinen Milderungsgrund dar.