Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
92/18/0246
Daß die Tat (hier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 90, Absatz eins,, Paragraph 90, Absatz 2,, Paragraph 90, Absatz 3, AAV) keinen wie immer gearteten Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat, stellt keinen Milderungsgrund dar.