Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1992

Geschäftszahl

92/18/0184

Rechtssatz

Beruft sich das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer als Arbeitgeberin fungierenden GmbH im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung des AZG lediglich auf die Errichtung eines mehrstufigen Kontrollsystems, ohne eine Kontrolle der in letzter Stufe unter ihm stehenden Kontrollorgane (des iSd Paragraph 28, Absatz eins, AZG Bevollmächtigten) durch seine eigene Person zu behaupten, so vermag dieses Vorbringen mangelndes Verschulden nicht darzutun (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086).