Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

92/18/0169

Rechtssatz

Bei den heutigen Gegebenheiten muß durchaus mit Verspätungen im Flugverkehr gerechnet werden, sodaß diesfalls nicht von außergewöhnlichen Fällen iSd Paragraph 20, Absatz eins, AZG gesprochen werden kann (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0245).