Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

92/18/0169

Rechtssatz

Entsprechend dem im Paragraph 46, AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel kann im Hinblick auf die Verwirklichung der objektiven Tatbestände von Übertretungen des AZG und des ARG auch die Anzeige des Arbeitsinspektorates als Beweismittel herangezogen werden.