Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

92/18/0169

Rechtssatz

Stehen einem Chauffeur zwischen den einzelnen Fahrten oder in den Zeiten, in denen die Fahrgäste Besprechungen haben, "freie Zeiten" zur Verfügung, in welchen er sich im "Chauffeurzimmer" zur Erholung aufhalten kann, wobei jedoch eine freie Wahl des Ortes des Bereitseins durch den Arbeitnehmer nicht erkennbar ist, so handelt es sich um "Arbeitsbereitschaft" (und nicht etwa um "Rufbereitschaft"), die zur Arbeitszeit zählt (Hinweis E 2.12.1991, 91/19/0248 bis 0250).