Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
92/18/0169
Die Einordnung bestimmter Zeiten als "Ruhepausen" iSd Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG setzt voraus, daß sie von vornherein festgelegt sind (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).