Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

92/18/0169

Rechtssatz

Die Einordnung bestimmter Zeiten als "Ruhepausen" iSd Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG setzt voraus, daß sie von vornherein festgelegt sind (Hinweis E 24.9.1990, 90/18/0245).