Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
92/18/0169
Die Vorgangsweise der Beh, dem Straferkenntnis betreffend verschiedene Übertretungen des AZG und des ARG eine einen Bestandteil des Schuldspruches bildende Aufstellung "beizulegen", aus welcher eine Aufschlüsselung der Tatzeiten im einzelnen zu entnehmen ist, verstößt nicht gegen Paragraph 44 a, Litera a, VStG, wenn der Inhalt der Tatanlastung im Spruch trotzdem eindeutig ist; ob diese Aufstellung von der Beh selbst verfaßt wurde, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.