Verwaltungsgerichtshof
04.02.1993
92/18/0168
Wurde der gem Paragraph 3, Absatz eins, ARG beschuldigte handelsrechtliche Geschäftsführer einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH vor Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens "pensioniert", so ist für das Strafzumessungskriterium der Spezialprävention kein Platz, weil der Gedanke, der Beschuldigte müsse durch Festsetzung eines entsprechenden Strafausmaßes von weiteren gleichartigen Gesetzesverstößen abgehalten werden, ins Leere geht.