Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.1993

Geschäftszahl

92/18/0168

Rechtssatz

Das Vorbringen des gem Paragraph 9, AZG und Paragraph 3, Absatz eins, ARG beschuldigten Arbeitgebers, im verfahrensgegenständlichen Monat sei bei der "Belegschaft" ein krankheitsbedingter Ausfall von 9 Prozent zu verzeichnen gewesen, ist viel zu unbestimmt, um damit nachvollziehbar darzutun, daß deswegen gerade die in Rede stehende Mehrarbeit bzw Sonntagsarbeit unvermeidlich wurde.